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Architektenleistungen nach HOAI  ( Honorarordnung für Architektenund Ingenieure 2013 )

 ( Auszug )

Teil  3  Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars

( 1 ) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. ..............

 

§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

 

( 1 ) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungbauten, Umbauten, Mordernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltung.

( 2 ) Leistungen für Innenräume  sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

( 3 ) Dei Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet.

 ( LPH --> Leistungsphase )

LPH 1   Grundlagenermittlung  mit 2 % für Gebäude und Innenräume

LPH 2   Vorplanung mit 7 % für Gebäude und Innenräume

LPH 3    Entwurfsplanung mit 15 % für Gebäude und Innenräume

LPH 4   Genehmigungsplanung  ( Bauantrag )mit 3 % für Gebäude und 2% für Innenräume

LPH 5   Ausführungsplanung  mit 25 % für Gebäude und 30 % für Innenräume

LPH 6   Vorbereitung der Vergabe mit 10 % für Gebäude und 7 % für Innenräume

LPH  7   Mitwirkung der Vergabe mit 4 % für Gebäude und 3 % für Innenräume

LPH 8   Objektüberwachung-Bauüberwachung - Dokumentation mit 32 %

               für Gebäude und Innenräume

LPH 9   Objektbetreuung mit 2 % für Gebäude und Innenräume

 

Diese Leistungen können als Einzelleistungen beauftragt werden.

Die Konditionen sind in den §  der HOAI  beschrieben.

 § 16 legt fest, dass das Honorar Umsatzsteuer pflichtig ist.

 


 

Für die fachlich einwandfreie Umsetzung eines  Bauborhabens ist die Zusammenarbeit mit

weiteren  Ingenierbüros  u. A. für

* Schall.-und Wärmeschutz ( EnEV )

* Tragwerksplanung ( Statik, Prüfung )

* Brandschutz ( Brandschutzkonzept, Prüfung )

* Vermessung ( amtl. Lageplan )

* Geologie ( Bodengutachten )

unerläßlich.

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BauO NRW

Die baurechlichen Belange werden in der LandesBauOrdnung NordRheinWestfalen geregelt.

1. Teil   Allgemeine Vorschriften

2. Teil   Das Grundstück und seine Bebauung

3. Teil   Bauliche Anlagen

4. Teil   Die am Bau Beteiligten

5.Teil    Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

6. Teil   Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften, bestehende Anlagen und Einrichtungen

7. Teil   Übergangs.-Änderungs-und Schlussvorschriften

 

- VV BauO Nrw - Verwaltungsvorschriften